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Gesundheitsreform

PKV Vollversicherung

Basistarif ohne Risikoprüfung



Basistarif

Der Basistarif muss ab dem 1. Januar 2009 von allen Versicherungsunternehmen mit Sitz in Deutschland angeboten werden, welche die private Krankheitskostenvollversicherung anbieten. Der Basistarif muss sowohl als 100-Prozent-Absicherung als auch in einer beihilfekonformen Variante angeboten werden. Zudem muss er als Variante für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres angeboten werden (§ 12 Abs. 1a VAG).

Versicherungsberechtigter Personenkreis

Die Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, nachfolgenden Personen Versicherung im Basistarif zu gewähren:


  • Personen, die zum Zeitpunkt der Einführung des Basistarifs am 1. Januar 2009 bereits freiwillig gesetzlich versichert sind, sofern sie dies bis zum 30. Juni 2009 beanspruchen.
  • Personen, die erst nach dem 31. Dezember 2008 freiwilliges Mitglied einer Krankenkasse werden, innerhalb von sechs Monaten nach Begründung ihrer freiwilligen Mitgliedschaft.
  • Allen Personen mit Wohnsitz in Deutschland, die weder in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig sind, noch Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beanspruchen können, noch Sozialhilfe erlangen (Ausnahme: Leistungen nach dem 5., 8. und 9. Kapitel SGB XII).
  • Beihilfeberechtigten, die einen die Beihilfe ergänzenden Versicherungsschutz benötigen.
  • Privat Versicherten mit Wohnsitz in Deutschland, die ihren Versicherungsvertrag ab dem 1. Januar 2009 abgeschlossen haben.

Bestandsversicherte

Privat Versicherte, die ihren Versicherungsvertrag vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossen haben, können vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2009 unter Anrechnung von Alterungsrückstellungen (siehe Kapitel „Portabilität von Alterungsrückstellungen“) in den Basistarif des eigenen oder eines anderen Unternehmens wechseln. Will ein Bestandsversicherter in den Basistarif eines anderen Unternehmens wechseln, muss er seinen Versicherungsvertrag beim alten Versicherungsunternehmen zwischen dem 1. Januar und dem 30. Juni 2009 kündigen und zwar mit Wirkung zum Ende des laufenden Versicherungsjahres. Das Versicherungsjahr ist in der Regel mit dem Kalenderjahr identisch.


Nach dem 30. Juni 2009 können Bestandsversicherte nur noch in den Basistarif ihres eigenen Unternehmens wechseln, wenn sie


  • das 55. Lebensjahr vollendet haben oder
  • eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen oder
  • ein Ruhegehalt nach beamtenrechtlichen oder vergleichbaren Vorschriften beziehen oder
  • hilfebedürftig im Sinne des Sozialrechts sind.

Versicherte, die ihren Versicherungsvertrag ab dem 1. Januar 2009 abschließen, können unter Anrechnung von Alterungsrückstellungen jederzeit in den Basistarif des eigenen oder eines anderen Unternehmens wechseln.

Kontrahierungszwang, Gesundheitsprüfung und Risikozuschläge

Kontrahierungszwang

Die Versicherungsunternehmen dürfen den Antrag eines Versicherungsberechtigten auf Versicherung im Basistarif grundsätzlich nicht ablehnen. Der Antrag darf allerdings dann abgelehnt werden, wenn der Antragsteller bereits bei dem Versicherer versichert war und der Versicherer den Versicherungsvertrag wegen widerrechtlicher Drohung oder arglistiger Täuschung angefochten hat oder vom Versicherungsvertrag wegen einer vorsätzlichen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht zurückgetreten ist (§ 178a Abs. 7 VVG).


Wechselt der Versicherungsnehmer in den Basistarif eines anderen Versicherungsunternehmens, muss dieses den Antrag bereits dann annehmen, wenn die Kündigung des Versicherungsvertrags beim alten Versicherer erst zum Ende des Versicherungsjahres wirksam wird.


Gesundheitsprüfung

Bestehen Vorerkrankungen, dürfen gleichwohl Risikozuschläge nicht erhoben und Leistungsausschlüsse nicht vereinbart werden. Eine Gesundheitsprüfung muss trotzdem durchgeführt werden: Weil es den Unternehmen der PKV nicht erlaubt ist, Risikozuschläge zu erheben oder Leistungsausschlüsse zu vereinbaren, reichen die Beiträge eines Versicherten mit Vorerkrankungen kalkulatorisch nicht aus, um dessen Krankheitskostenrisiko zu decken. Weitere Beitragsunterdeckungen ergeben sich durch die Limitierung des Höchstbeitrags im Basistarif. Die dadurch fehlenden Beitragsteile werden in einem gesetzlich vorgeschriebenen (§ 12g VAG) Risikoausgleich ausgeglichen:


Risikoausgleich

Mehraufwendungen, die im Basistarif auf Grund von Vorerkrankungen entstehen, sind auf alle im Basistarif Versicherten gleichmäßig zu verteilen. Mehraufwendungen, die zur Gewährleistung der Begrenzung des Beitrags auf den durchschnittlichen Höchstbeitrag in der GKV sowie aufgrund der Beitragsreduzierung wegen Hilfebedürftigkeit entstehen, sind auf alle privat Versicherten durch einen Beitragszuschlag gleichmäßig zu verteilen. Um dieses Ausgleichsystem durchführen zu können, ist eine Prüfung des Gesundheitszustands erforderlich und gesetzlich ausdrücklich zulässig (§ 178g Abs. 1 VVG).


Fiktiver Risikozuschlag

Ergibt die Gesundheitsprüfung, dass ein erhöhtes Risiko besteht, kalkuliert der Versicherer einen fiktiven Risikozuschlag, der jedoch lediglich zur Durchführung des Ausgleichsystems verwendet wird. Wechselt der Versicherte allerdings später in einen anderen Tarif als den Basistarif, wird der fiktive Risikozuschlag als regulärer Risikozuschlag auf den gesamten Beitrag erhoben.

Leistungen

Der Basistarif bietet Versicherungsschutz, der in Art, Umfang und Höhe mit dem in der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar ist (§ 12 Abs. 1a VAG). Die genaue Ausgestaltung des Versicherungsschutzes wird vom Verband der privaten Krankenversicherung e.V. als Beliehener festgelegt, wobei die Fachaufsicht das Bundesministerium der Finanzen ausübt. Ebenso wie im modifizierten Standardtarif gilt auch für den Basistarif, dass die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen verpflichtet sind, die ärztliche Versorgung im Umfang der im Basistarif versicherten Leistungen sicher zu stellen. Dies gilt auch für Zahnärzte und Psychotherapeuten (§ 72 Abs. 1 SGB V). ) Die gesetzlichen Regelungen zur Vergütung ärztlicher Leistungen im Standardtarif (Art. 2 Nr. 8a GKV-WSG zu § 75 SGB V) gelten auch im Basistarif (siehe Kapitel „Aufnahme von Nichtversicherten in den Standardtarif“).


Selbstbehaltstufen

Der Basistarif muss von den Versicherungsunternehmen mit vier Selbstbehaltstufen (300, 600, 900 und 1.200 Euro) angeboten werden. Der Versicherungsnehmer ist an die Wahl der Selbstbehaltstufe drei Jahre gebunden. Wünscht er eine Änderung der Selbstbehaltstufe, muss er dies spätestens drei Monate vor Ablauf der Bindungsfrist von drei Jahren verlangen. Im beihilfekonformen Basistarif werden die Selbstbehaltstufen entsprechend dem versicherten Prozentsatz festgesetzt.

Höchstbeitrag

Beitragsbegrenzung

Der Beitrag ist limitiert. Der pro versicherte Person zu zahlende Höchstbeitrag entspricht dem jeweils gültigen Höchstbeitrag in der GKV. Dieser wird ab 2009 im Wesentlichen anhand des durch die Bundesregierung festgelegten, einheitlichen Beitragssatzes und der Beitragsbemessungsgrenze in der GKV ermittelt.


Hilfebedürftigkeit

Im Falle von Hilfebedürftigkeit gelten dieselben Regelungen wie für Nichtversicherte, die ab dem 1. Juli 2007 in den Standardtarif aufgenommen werden (siehe Kapitel „Aufnahme von Nichtversicherten in den Standardtarif“).

Weitere Regelungen

Wartezeiten

Wartezeiten dürfen vereinbart werden, wobei neben Versicherungszeiten in der GKV auch die zurückgelegte Zeit in einer privaten Krankenvollversicherung auf die Wartezeit angerechnet wird.


Zusatzversicherungen

Zusatzversicherungen sind im Gegensatz zum modifizierten Standardtarif neben der Versicherung im Basistarif erlaubt. Der Versicherer kann allerdings das Ruhen einer Zusatzversicherung verlangen, wenn der Versicherungsnehmer wegen Hilfebedürftigkeit auf eine Beitragsreduzierung angewiesen ist.


Gesamtschuldnerische Haftung

Im Basistarif haften Versicherungsnehmer und Versicherungsunternehmen gegenüber den Leistungserbringern (zum Beispiel Ärzten) gesamtschuldnerisch. Der Arzt kann seinen Anspruch direkt gegen den Versicherer geltend machen, jedoch nur insoweit, wie der Versicherer aus dem Versicherungsvertrag gegenüber dem Versicherungsnehmer verpflichtet ist.


Beihilfebemessungssatz

Die Vorschrift des § 178e Abs. 1 VVG (Anpassung des Versicherungsschutzes an veränderten Beihilfebemessungssatz) gilt nicht bei Versicherung im Basistarif.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der Bezugsquelle: http://www.pkv.de/recht/gesundheitsreform_2007/